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Der Vorsitz legt hiermit einen neuen überarbeiteten
Vorschlag für eine gemeinsame politische Ausrichtung zu den wichtigsten
Grundsätzen und Merkmalen des Gemeinschaftspatents vor, damit der Rat darüber
beraten kann. Der Text enthält Vorschläge zu den wichtigsten Aspekten des
Rechtsprechungssystems für das Gemeinschaftspatent, der Sprachenregelung,
der Kosten, der Rolle der nationalen Patentämter und der Aufteilung der Gebühren.
1.
RECHTSPRECHUNGSSYSTEM
1.1. Das
Rechtsprechungssystem für das Gemeinschaftspatent wird auf folgenden Grundsätzen
beruhen: Zuständigkeit eines einzigen Gerichts für das Gemeinschaftspatent
und somit Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, hohe Qualität
der Arbeit, Nähe zu den Nutzern und den potenziellen Nutzern sowie niedrige
Betriebskosten.
1.2. Der
Gerichtshof verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen und
Anträge wegen Nichtigkeit oder für Streitsachen wegen Patentverletzungen, für
Klagen, die die Feststellung der Nichtverletzung betreffen, für
Streitsachen, die die Verwendung des Patents oder das Vorbenutzungsrecht
betreffen, für Anträge auf Beschränkung, für Widerklagen auf Nichtigkeit
oder für Anträge auf Feststellung des Erlöschens, einschließlich von Anträgen
auf einstweilige Anordnungen. Das Gemeinschaftspatent kann ferner Gegenstand
von Klagen und Anträgen auf Schadenersatz sein.
1.3. Streitsachen,
die das Gemeinschaftspatent betreffen, werden im ersten Rechtszug vor einer
gerichtlichen Kammer verhandelt, die durch einen Beschluss des Rates nach
Artikel 225a EGV eingesetzt wird. Rechtsmittelinstanz ist das Gericht
erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (GEI). Diese gerichtliche
Kammer, Gemeinschaftspatentgericht (GPG) genannt, wird beim GEI gebildet. Das
GPG hat seinen Sitz beim GEI. Die Richter werden aufgrund ihres Sachverstands
und unter Berücksichtigung ihrer Sprachkenntnisse ernannt. Das GPG kann in
anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat,
Verhandlungen durchführen.
1.4. Die Kammern
des GPG tagen in Abteilungen mit drei Richtern.
1.5. Die Richter
werden durch einstimmigen Ratsbeschluss für einen befristeten Zeitraum
ernannt. Die Bewerber müssen nachweislich über ein hohes Maß an
juristischem Sachverstand auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen.
1.6. Technische
Experten unterstützen die Richter im Laufe des gesamten Verfahrens.
1.7. Das GPG führt
seine Verhandlungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte
ansässig ist, oder in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zwei oder mehr Amtssprachen
hat, in einer dieser Sprachen nach Wahl des Beklagten. Auf Antrag der Prozessparteien
kann mit Zustimmung des GPG jede Amtssprache der EU als Verfahrenssprache
festgelegt werden. Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann das GPG Parteien
und Zeugen in einer anderen EU-Amtssprache als der Verfahrenssprache anhören.
In diesem Fall sollten Übersetzungen und Verdolmetschung aus einer anderen
EU-Amtssprache in die Verfahrenssprache bereitgestellt werden.
1.8. Gegen eine
endgültige Entscheidung des GPG kann ein Rechtsmittel beim Gericht erster
Instanz eingelegt werden.
1.9. Das GPG wird
bis spätestens 2010 errichtet. Jeder Mitgliedstaat benennt bis dahin eine
begrenzte Zahl nationaler Gerichte, die für die Klagen und Anträge gemäß
Nummer 1.2 zuständig sind.
2.
SPRACHENREGELUNG UND KOSTEN
2.1. Die
Sprachenregelung muss den Zielen der Erschwinglichkeit, Kosteneffizienz,
Rechtssicherheit und Nichtdiskriminierung gerecht werden.
2.2. Die
Sprachenregelung für das Gemeinschaftspatent wird sich bis zur
Patenterteilung mit der Regelung decken, die im Europäischen Patentübereinkommen
vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass der Anmelder eine vollständige Anmeldung
in einer der drei Amtssprachen des EPA sowie zum Zeitpunkt der Patenterteilung
eine Übersetzung der Patentansprüche in die anderen beiden EPA-Sprachen
vorlegen muss. Legt der Anmelder seine Anmeldung jedoch in einer anderen
Sprache und dazu eine Übersetzung in eine der EPA-Sprachen vor, so werden die
Kosten für die Übersetzung vom System getragen ("Umlage der
Kosten").
2.3. Aus Gründen
der Rechtssicherheit - insbesondere im Zusammenhang mit
Schadenersatzklagen oder -ansprüchen -, der Nichtdiskriminierung und der
Verbreitung patentierter Technologien muss der Anmelder unmittelbar nach der
Patenterteilung eine Übersetzung aller Patentansprüche in alle Amtssprachen
der Gemeinschaft vorlegen, es sei denn, ein Mitgliedstaat verzichtet auf die
Übersetzung in seine Sprache. Die Übersetzungen werden beim EPA hinterlegt,
und die Kosten trägt der Anmelder, der die Anzahl und Länge der in die
Patentanmeldung aufzunehmenden Ansprüche selbst festlegen und damit
Einfluss auf die Übersetzungskosten nehmen kann.
2.4. Die Jahresgebühr
für ein Gemeinschaftspatent darf die entsprechenden Jahresgebühren für ein
durchschnittliches europäisches Patent nicht überschreiten und ist während
der Laufzeit des Patents progressiv. Die Verfahrensgebühren für die
Bearbeitung einer Anmeldung eines Gemeinschaftspatents sind unabhängig davon,
wo die Anmeldung eingereicht und wo die Recherche durchgeführt wird (beim EPA
oder beim nationalen Patentamt) überall die gleichen. Die Höhe der Gebühren
hängt von den Kosten der Bearbeitung des Gemeinschaftspatents ab und darf
nicht zu einer indirekten Subventionierung der nationalen Patentämter führen.
2.5. Die Kommission
wird aufgefordert, zu untersuchen, ob noch weitere Kosteneinsparungen möglich
sind, beispielsweise bei Leistungen der Patentanwälte.
3.
ROLLE DER NATIONALEN PATENTÄMTER
3.1. Das Europäische
Patentamt (EPA) wird eine Schlüsselrolle bei der Verwaltung des Gemeinschaftspatentsystems
übernehmen und für die Prüfung der Anträge und die Erteilung von
Gemeinschaftspatenten allein zuständig sein.
3.2. Wie in der
gemeinsamen Ausrichtung vom 31. Mai 2001 dargelegt ist, werden allen
nationalen Patentämtern wichtige Aufgaben zugewiesen, so z.B. die Beratung
potenzieller Anmelder von Gemeinschaftspatenten, die Entgegennahme von
Anmeldungen von Gemeinschaftspatenten und deren Weiterleitung an das EPA,
die Verbreitung von Patentinformationen und die Beratung von KMU.
3.3. Anmeldungen
von Gemeinschaftspatenten können bei dem nationalen Patentamt eines Mitgliedstaats
in dessen Arbeitssprache(n) eingereicht werden. Den Anmeldern steht es frei,
ihre Patentanmeldungen unmittelbar beim EPA einzureichen. Sie können auch
beantragen, dass ihre Anmeldungen in vollem Umfang vom EPA bearbeitet werden.
3.4. Im Auftrag des
EPA und auf Ersuchen des Anmelders können die nationalen Patentämter der
Mitgliedstaaten, die eine andere Amtssprache als die drei Amtssprachen des EPA
verwenden, alle Aufgaben bis hin zu den Neuheitsprüfungen in ihrer/ihren
jeweiligen Sprache(n) wahrnehmen.
3.5. Die nationalen
Patentämter der Mitgliedstaaten, deren Amtssprache eine der drei EPA-Sprachen
ist, und die auf eine Kooperationserfahrung mit dem EPA zurückblicken können
und eine kritische Masse beibehalten müssen, können - wenn sie dies wünschen -
im Auftrag des EPA Recherchen durchführen.
3.6. Die
Beziehungen zwischen dem EPA und den nationalen Patentämtern, die die unter
den Nummern 3.4 und 3.5 genannten Aufgaben wahrnehmen, stützen sich auf
Partnerschaftsvereinbarungen, in denen unter anderem gemeinsame Kriterien für
die Qualitätssicherung festgelegt werden. Diese Kriterien (die sich auf
Dokumentation, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter sowie
Arbeitsmittel beziehen) sollen vergleichbare Qualität und Einheitlichkeit
des Gemeinschaftspatents gewährleisten. Die Umsetzung dieser Partnerschaftsvereinbarungen,
d.h. die Einhaltung dieser objektiven Qualitätsstandards, wird von unabhängiger
Seite regelmäßig überprüft.
3.7. Das
Gemeinschaftspatentsystem wird eine Schutzklausel umfassen, die es ermöglicht,
dass der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des EPA eine stärkere
Einbeziehung der nationalen Patentämter in die Recherchearbeit beschließt,
um schwerwiegenden Kapazitätsproblemen bei der Erteilung von
Gemeinschaftspatenten abzuhelfen. Diese Regelungen dürfen nicht zu einer
Qualitätsminderung bei der Erteilung des Gemeinschaftspatents führen.
4.
AUFTEILUNG DER GEBÜHREN
4.1. Den nationalen
Patentämter werden die unter den Nummern 3.2, 3.4 und 3.5 genannten Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Gemeinschaftspatenten vergütet.
4.2. Die Jahresgebühren
für Gemeinschaftspatente sind an das EPA zu entrichten, das 50 % davon
zur Deckung seiner Kosten einbehält, einschließlich der Kosten für
Recherchen, die von den nationalen Patentämter durchgeführt werden. Die
verbleibenden 50 % werden nach einem vom Rat festzulegenden
Aufteilungsschlüssel auf die nationalen Patentämter der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft verteilt.
4.3. Der
Aufteilungsschlüssel beruht auf fairen, ausgewogenen und stichhaltigen
Kriterien. Diese Kriterien sollten Tätigkeiten im Patentbereich sowie die Größe
des Marktes widerspiegeln. Zusätzlich sollte angesichts der unter Nummer 3
beschriebenen Rolle, die den nationalen Patentämtern zukommt, auf
Mitgliedstaaten mit einem unverhältnismäßig geringen Umfang an Patenttätigkeiten
noch ein Ausgleichsfaktor angewandt werden. Anhand dieser Kriterien wird der
Anteil der Mitgliedstaaten regelmäßig an die aktuellen Zahlen angepasst.
5.
REVISIONSKLAUSEL
Fünf Jahre
nach der Erteilung des ersten Gemeinschaftspatents wird die Kommission dem Rat
einen Bericht über das Funktionieren sämtlicher Aspekte des
Gemeinschaftspatents vorlegen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge
unterbreiten. Die Überprüfung wird Fragen wie Qualität, Kohärenz, für
Entscheidungen erforderliche Zeit und Kosten für die Erfinder umfassen. Die
Kommission kann Empfehlungen für weitere Änderungen des Rechtsprechungssystems
vorschlagen. Weitere Überprüfungen erfolgen in regelmäßigen Abständen.
ERKLÄRUNG DES RATES
Der Rat stellt fest, dass die Formulierung
"unmittelbar nach der Patenterteilung" in Nummer 2.3 als
"angemessene Frist" nach der Patenterteilung auszulegen ist. Während
dieser Zeit ist das erteilte Patent unabhängig davon gültig, ob Übersetzungen
aller Patentansprüche in alle Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die deutsche
Delegation unter einer angemessenen Frist einen Zeitraum von zwei Jahren
nach der Patenterteilung versteht und keine Delegation Einwände gegen diese
Auslegung erhebt.
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