RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 3. März 2003 (04.03)

Interinstitutionelles Dossier 2000/0177 (CNS), 6843/1/03 REV 1

Der Vorsitz legt hiermit einen neuen überarbeiteten Vorschlag für eine gemeinsame politische Aus­richtung zu den wichtigsten Grundsätzen und Merkmalen des Gemeinschaftspatents vor, damit der Rat darüber beraten kann. Der Text enthält Vorschläge zu den wichtigsten Aspekten des Recht­sprechungssystems für das Gemeinschaftspatent, der Sprachenregelung, der Kosten, der Rolle der nationalen Patentämter und der Aufteilung der Gebühren.

 

1.             RECHTSPRECHUNGSSYSTEM

 

1.1.    Das Rechtsprechungssystem für das Gemeinschaftspatent wird auf folgenden Grundsätzen beruhen: Zuständigkeit eines einzigen Gerichts für das Gemeinschaftspatent und somit Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, hohe Qualität der Arbeit, Nähe zu den Nutzern und den potenziellen Nutzern sowie niedrige Betriebskosten.

 

1.2.    Der Gerichtshof verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen und Anträge wegen Nichtigkeit oder für Streitsachen wegen Patentverletzungen, für Klagen, die die Fest­stellung der Nichtverletzung betreffen, für Streitsachen, die die Verwendung des Patents oder das Vorbenutzungsrecht betreffen, für Anträge auf Beschränkung, für Widerklagen auf Nich­tigkeit oder für Anträge auf Feststellung des Erlöschens, einschließlich von Anträgen auf einstweilige Anordnungen. Das Gemeinschaftspatent kann ferner Gegenstand von Klagen und Anträgen auf Schadenersatz sein.

 

1.3.    Streitsachen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, werden im ersten Rechtszug vor einer gerichtlichen Kammer verhandelt, die durch einen Beschluss des Rates nach Artikel 225a EGV eingesetzt wird. Rechtsmittelinstanz ist das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (GEI). Diese gerichtliche Kammer, Gemeinschaftspatentgericht (GPG) genannt, wird beim GEI gebildet. Das GPG hat seinen Sitz beim GEI. Die Richter werden aufgrund ihres Sachverstands und unter Berücksichtigung ihrer Sprachkenntnisse ernannt. Das GPG kann in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, Verhandlungen durchführen.

 

1.4.    Die Kammern des GPG tagen in Abteilungen mit drei Richtern.

 

1.5.    Die Richter werden durch einstimmigen Ratsbeschluss für einen befristeten Zeitraum ernannt. Die Bewerber müssen nachweislich über ein hohes Maß an juristischem Sachverstand auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen.

 

1.6.    Technische Experten unterstützen die Richter im Laufe des gesamten Verfahrens.

 

1.7.    Das GPG führt seine Verhandlungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig ist, oder in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zwei oder mehr Amts­sprachen hat, in einer dieser Sprachen nach Wahl des Beklagten. Auf Antrag der Prozess­parteien kann mit Zustimmung des GPG jede Amtssprache der EU als Verfahrenssprache festgelegt werden. Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann das GPG Parteien und Zeugen in einer anderen EU-Amtssprache als der Verfahrenssprache anhören. In diesem Fall sollten Übersetzungen und Verdolmetschung aus einer anderen EU-Amtssprache in die Verfahrens­sprache bereitgestellt werden.

 

1.8.    Gegen eine endgültige Entscheidung des GPG kann ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden.

 

1.9.    Das GPG wird bis spätestens 2010 errichtet. Jeder Mitgliedstaat benennt bis dahin eine begrenzte Zahl nationaler Gerichte, die für die Klagen und Anträge gemäß Nummer 1.2 zuständig sind.

 

2.             SPRACHENREGELUNG UND KOSTEN

 

2.1.    Die Sprachenregelung muss den Zielen der Erschwinglichkeit, Kosteneffizienz, Rechtssicher­heit und Nichtdiskriminierung gerecht werden.

 

2.2.    Die Sprachenregelung für das Gemeinschaftspatent wird sich bis zur Patenterteilung mit der Regelung decken, die im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass der Anmelder eine vollständige Anmeldung in einer der drei Amtssprachen des EPA sowie zum Zeitpunkt der Patenterteilung eine Übersetzung der Patentansprüche in die anderen beiden EPA-Sprachen vorlegen muss. Legt der Anmelder seine Anmeldung jedoch in einer anderen Sprache und dazu eine Übersetzung in eine der EPA-Sprachen vor, so werden die Kosten für die Übersetzung vom System getragen ("Umlage der Kosten").

2.3.    Aus Gründen der Rechtssicherheit - insbesondere im Zusammenhang mit Schadenersatzklagen oder -ansprüchen -, der Nichtdiskriminierung und der Verbreitung patentierter Tech­nologien muss der Anmelder unmittelbar nach der Patenterteilung eine Übersetzung aller Patentansprüche in alle Amtssprachen der Gemeinschaft vorlegen, es sei denn, ein Mitglied­staat verzichtet auf die Übersetzung in seine Sprache. Die Übersetzungen werden beim EPA hinterlegt, und die Kosten trägt der Anmelder, der die Anzahl und Länge der in die Patent­anmeldung aufzunehmenden Ansprüche selbst festlegen und damit Einfluss auf die Über­setzungskosten nehmen kann.

 

2.4.    Die Jahresgebühr für ein Gemeinschaftspatent darf die entsprechenden Jahresgebühren für ein durchschnittliches europäisches Patent nicht überschreiten und ist während der Laufzeit des Patents progressiv. Die Verfahrensgebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung eines Gemeinschaftspatents sind unabhängig davon, wo die Anmeldung eingereicht und wo die Recherche durchgeführt wird (beim EPA oder beim nationalen Patentamt) überall die glei­chen. Die Höhe der Gebühren hängt von den Kosten der Bearbeitung des Gemeinschafts­patents ab und darf nicht zu einer indirekten Subventionierung der nationalen Patentämter führen.

 

2.5.    Die Kommission wird aufgefordert, zu untersuchen, ob noch weitere Kosteneinsparungen möglich sind, beispielsweise bei Leistungen der Patentanwälte.

 

3.         ROLLE DER NATIONALEN PATENTÄMTER

 

3.1.    Das Europäische Patentamt (EPA) wird eine Schlüsselrolle bei der Verwaltung des Gemein­schaftspatentsystems übernehmen und für die Prüfung der Anträge und die Erteilung von Gemeinschaftspatenten allein zuständig sein.

 

3.2.    Wie in der gemeinsamen Ausrichtung vom 31. Mai 2001 dargelegt ist, werden allen nationa­len Patentämtern wichtige Aufgaben zugewiesen, so z.B. die Beratung potenzieller Anmelder von Gemeinschaftspatenten, die Entgegennahme von Anmeldungen von Gemeinschafts­patenten und deren Weiterleitung an das EPA, die Verbreitung von Patentinformationen und die Beratung von KMU.

 

3.3.    Anmeldungen von Gemeinschaftspatenten können bei dem nationalen Patentamt eines Mit­gliedstaats in dessen Arbeitssprache(n) eingereicht werden. Den Anmeldern steht es frei, ihre Patentanmeldungen unmittelbar beim EPA einzureichen. Sie können auch beantragen, dass ihre Anmeldungen in vollem Umfang vom EPA bearbeitet werden.

 

3.4.    Im Auftrag des EPA und auf Ersuchen des Anmelders können die nationalen Patentämter der Mitgliedstaaten, die eine andere Amtssprache als die drei Amtssprachen des EPA verwenden, alle Aufgaben bis hin zu den Neuheitsprüfungen in ihrer/ihren jeweiligen Sprache(n) wahr­nehmen.

 

3.5.    Die nationalen Patentämter der Mitgliedstaaten, deren Amtssprache eine der drei EPA-Sprachen ist, und die auf eine Kooperationserfahrung mit dem EPA zurückblicken können und eine kritische Masse beibehalten müssen, können - wenn sie dies wünschen - im Auftrag des EPA Recherchen durchführen.

 

3.6.    Die Beziehungen zwischen dem EPA und den nationalen Patentämtern, die die unter den Nummern 3.4 und 3.5 genannten Aufgaben wahrnehmen, stützen sich auf Partnerschafts­vereinbarungen, in denen unter anderem gemeinsame Kriterien für die Qualitätssicherung festgelegt werden. Diese Kriterien (die sich auf Dokumentation, Ausbildung und Qualifi­kation der Mitarbeiter sowie Arbeitsmittel beziehen) sollen vergleichbare Qualität und Ein­heitlichkeit des Gemeinschaftspatents gewährleisten. Die Umsetzung dieser Partnerschafts­vereinbarungen, d.h. die Einhaltung dieser objektiven Qualitätsstandards, wird von unabhän­giger Seite regelmäßig überprüft.

 

3.7.    Das Gemeinschaftspatentsystem wird eine Schutzklausel umfassen, die es ermöglicht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des EPA eine stärkere Einbezie­hung der nationalen Patentämter in die Recherchearbeit beschließt, um schwerwiegenden Kapazitätsproblemen bei der Erteilung von Gemeinschaftspatenten abzuhelfen. Diese Rege­lungen dürfen nicht zu einer Qualitätsminderung bei der Erteilung des Gemeinschaftspatents führen.

 

4.         AUFTEILUNG DER GEBÜHREN

 

4.1.    Den nationalen Patentämter werden die unter den Nummern 3.2, 3.4 und 3.5 genannten Tätig­keiten im Zusammenhang mit Gemeinschaftspatenten vergütet.

 

4.2.    Die Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente sind an das EPA zu entrichten, das 50 % davon zur Deckung seiner Kosten einbehält, einschließlich der Kosten für Recherchen, die von den nationalen Patentämter durchgeführt werden. Die verbleibenden 50 % werden nach einem vom Rat festzulegenden Aufteilungsschlüssel auf die nationalen Patentämter der Mitglied­staaten der Gemeinschaft verteilt.

 

4.3.    Der Aufteilungsschlüssel beruht auf fairen, ausgewogenen und stichhaltigen Kriterien. Diese Kriterien sollten Tätigkeiten im Patentbereich sowie die Größe des Marktes widerspiegeln. Zusätzlich sollte angesichts der unter Nummer 3 beschriebenen Rolle, die den nationalen Patentämtern zukommt, auf Mitgliedstaaten mit einem unverhältnismäßig geringen Umfang an Patenttätigkeiten noch ein Ausgleichsfaktor angewandt werden. Anhand dieser Kriterien wird der Anteil der Mitgliedstaaten regelmäßig an die aktuellen Zahlen angepasst.

 

5.         REVISIONSKLAUSEL

 

Fünf Jahre nach der Erteilung des ersten Gemeinschaftspatents wird die Kommission dem Rat einen Bericht über das Funktionieren sämtlicher Aspekte des Gemeinschaftspatents vorlegen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Überprüfung wird Fragen wie Qualität, Kohärenz, für Entscheidungen erforderliche Zeit und Kosten für die Erfinder umfas­sen. Die Kommission kann Empfehlungen für weitere Änderungen des Rechtsprechungs­systems vorschlagen. Weitere Überprüfungen erfolgen in regelmäßigen Abständen.

 

ERKLÄRUNG DES RATES

 

Der Rat stellt fest, dass die Formulierung "unmittelbar nach der Patenterteilung" in Nummer 2.3 als "angemessene Frist" nach der Patenterteilung auszulegen ist. Während dieser Zeit ist das erteilte Patent unabhängig davon gültig, ob Übersetzungen aller Patentansprüche in alle Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegen.

 

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die deutsche Delegation unter einer angemessenen Frist einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Patenterteilung versteht und keine Delegation Einwände gegen diese Auslegung erhebt.

 

 

 



 © 2004 Patentanwalt - Patent Attorney - Frankfurt - Germany - info@2kpatent.de