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Die Diskussion, ob Software in Deutschland und Europa patentierbar ist, besitzt angesichts der hohen Anmelde- und Erteilungszahlen eine stark theoretische Natur. Die Anmeldezahlen in Deutschland in der Klasse G06F (Datenverarbeitung; Rechnen; Zählen) stiegen jährlich um ca. 10% auf ca. 1200 im Jahre 1999. Die Anmeldezahlen in Europa wuchsen um 15% auf 2700 Neuanmeldungen im 1999 . Dieser Zuwachs ist vornehmlich auf US-amerikanische Anmelder zurückzuführen, die ihre US-Anmeldungen auf Europa erstrecken. Mittlerweile gibt es mehrere tausend erteilte Patente, die Software betreffen. Die Erteilungszahlen in Deutschland und Europa liegen bei ca. 60-70% der eingereichten Anmeldungen. Von diesen Anmeldungen wird in Europa und Deutschland nur ein sehr geringer Anteil von weniger als 4% wegen fehlender Technizität oder wegen des Ausschlusses der Patentierbarkeit zurückgewiesen. Trotz dieser geringen Anzahl von Zurückweisungen wird das Thema der Patentierbarkeit von Software noch immer heiß diskutiert. 1
Patentrecht versus Urheberrecht Angesichts der Existenz des Urheberschutzes für Software stellt sich
die Frage der Notwendigkeit des Patentschutzes für Software. Im Gegensatz
zum Urheberrecht, das lediglich die Extension, d.h. den Source-code oder
den Maschinencode schützt, kann der Patentschutz einen weiterreichenden
Schutz bieten.
Das Patent ermöglicht, Konzepte bzw. die grundsätzlichen
Vorgehensschritte auf einer viel höheren Abstraktionsebene zu schützen.
Dem Informatiker wird sofort deutlich, dass dieser Schutz weitaus
effektiver ist, als ihn das Urheberrecht bietet, denn viele Unternehmen
kopieren Ideen, indem sie nicht die Software der Konkurrenz physikalisch
kopieren, sondern sie neu schreiben bzw. programmieren, wodurch der
Urheberschutz umgangen wird. Hierbei werden oftmals die gleichen
Algorithmen und Konzepte eingesetzt. Ein rechtskräftiges
Patent könnte im Falle des „reengineering“
im Gegensatz zum Urheberrecht noch greifen. 2
Sinn des Patentschutzes für Software Die
Frage des Sinns des Patentschutzes für Software ähnelt der Diskussion über
den grundsätzlichen Sinn des Patentrechts, die vor über 100 Jahren bei
der Einführung des Patentgesetztes geführt wurde. Das
Patentrecht soll denjenigen schützen, der in die Entwicklung und
Forschung von Produkten investiert hat. Hierfür werden seine Erkenntnisse
in Form seiner Patentanmeldung veröffentlicht. Andere Unternehmen haben
danach die Möglichkeit weitere Entwicklungen auf dieser Grundlage
vorzunehmen. Dass
dieser Ansatz den Ideen der "Open-Source-Bewegung" nicht entspricht, kann
einer Vielzahl von Artikeln entnommen werden. Es
sollte bei dieser Diskussion berücksichtigt werden, dass ein
wirtschaftlicher Erfolg entweder durch Exklusivität, die in der Regel
durch Schutzrechte begründet ist, oder durch eine marktbeherrschende
Stellung erreicht wird. Die letztere Situation spiegelt sich in der
Softwareindustrie in Form der großen Softwarehäuser wider. Kleine
Unternehmen, die oftmals durch ehemalige Mitarbeiter großer Softwarehäuser
gegründet werden, verfolgen in der Regel die Absicht, Produkte auf den
Markt zu bringen, die die Nachteile bisheriger Software vermeiden. Haben
diese "Start-ups" ihre Technologie nicht geschützt, werden sie oftmals
durch die wirtschaftliche Macht größerer Unternehmen zur Aufgabe
gezwungen. Für
die Unterstützer der "Open-Source-Bewegung" gibt es unterschiedliche Möglichkeiten,
auf den Patentschutz von Software zu reagieren. Einerseits kann die
Software frühzeitig veröffentlicht werden, so dass ein Patentschutz für
Dritte nicht mehr möglich ist. Weiterhin
ist eine private Benutzung von patentierten Erfindungen generell erlaubt,
so dass eine Entwicklung und Weiterentwicklung der Software nicht
verhindert wird. Selbst wenn ein Entwickler von "Open-Source-Produkten"
Inhaber eines Patents ist, liegt es in seinem Entscheidungsbereich, ob und
gegen welche Verletzer er vorgeht. 3
Aufbau einer Patentanmeldung Eine Patentanmeldung besteht grundsätzlich aus 3 Teilen: den Ansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen. Die
Patentansprüche, der wichtigste Teil, bestimmen den Schutzumfang. Im
Falle einer Verletzung müssen alle Merkmale, die ein Anspruch aufweist,
entweder identisch oder äquivalent benutzt werden. Ein äquivalentes
Merkmal liegt dann vor, wenn die Funktionalität des Merkmals aus dem
Anspruch und des Merkmals des Verletzungsgegenstandes gleich ist und es für
den Fachmann auf diesem Gebiet nahe gelegen hat, dieses Merkmal
auszutauschen. Aus dem Grundsatz, dass alle Merkmale verwendet werden müssen,
ergibt sich, dass ein Patentanspruch möglichst wenige Merkmale aufweisen
sollte, d.h. nur die Merkmale, die die Erfindung ausmachen. Auf der
anderen Seite müssen genügend Merkmale vorhanden sein, um sich gegen den
Stand der Technik abzugrenzen. Durch
die abstrakte Formulierung der Ansprüche, mit der Zielsetzung, einen möglichst
weiten Schutzumfang zu erreichen, sind unterschiedliche Auslegungen der
Merkmale vorprogrammiert. Die Beschreibung und Zeichnungen dienen zum
Verständnis und zur Auslegung der Ansprüche und zur Definition der
verwendeten Begriffe. Die
Besonderheit von Anmeldungen, die Software betreffen, liegt in der funktionalen
Form der Ansprüche. So werden die Merkmale oftmals durch ihre Funktion
beschrieben und nicht durch die Komponenten, die die Funktion realisieren.
Sollte beabsichtigt werden, die Erfindung auch in den USA einzureichen, so
sind in der Beschreibung alle möglichen technischen Realisierungen dieser
Funktion aufzuführen, um einen möglichst großen Schutzumfang sicher zu
stellen. Auf die Beschreibung, insbesondere bei Erfindungen
im Zusammenhang mit Software, ist somit ein besonderes Augenmerk zu legen.
Als Faustregel kann gelten, dass ein außen stehender Informatiker, der
zwar auf dem Gebiet der Erfindung tätig ist, jedoch mit der Erfindung
selbst bisher keinen Kontakt hatte, anhand der Beschreibung in die
Lage versetzt werden muss, ein entsprechendes Produkt zu
entwickeln. 3.1
Anspruchskategorien Die
unabhängigen Ansprüche, d.h. die Ansprüche, die keinen Rückbezug
aufweisen, stellen die Grundlage für eine Verletzungsanalyse im
Verletzungsfahren dar. Im Erteilungsverfahren wird anhand der unabhängigen
Ansprüche die Prüfung auf Patentfähigkeit vorgenommen. Ein Software-Patent sollte mehrere Anspruchskategorien umfassen. Seit
der Entscheidung T 1173/97 der Beschwerdekammer 3.5.1 des EPA sind neben
Vorrichtungs- und Verfahrensansprüchen nun Computerprogramm und
Computerprogrammproduktansprüche zulässig, die einen weiteren Schutz
bieten. Momentan ist diese Anspruchskategorie jedoch nur in Europa zulässig.
In Deutschland und den USA bestehen hiergegen noch Einwände. 4 Die Patentierungsvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Technizität und keine Software „als solche“) Die
Vorraussetzung für die Erteilung eines Patents bestimmen sich nach den
Vorschriften des EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) und des PatG
(Patentgesetz), die in ihrem Wortlaut diesbezüglich identisch sind. So
muss eine Erfindung neu (§ 3 PatG, Art. 54 EPÜ) , erfinderisch Eine Erfindung ist gemäß § 3 PatG bzw.
Art. 54 EPÜ neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik
gehört. Der Stand der Technik sind alle Kenntnisse, die vor dem
Zeitpunkt der Anmeldung einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich
gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass bereits das Ausstellen der
eigenen Erfindung auf einer Messe neuheitsschädlich sein kann. Allein die
Möglichkeit des Zugriffs auf die Erfindung im Internet, auch wenn kein
tatsächlicher Zugriff auf die Erfindung erfolgte, stellt eine neuheitsschädliche
Offenbarung dar. Somit sollte eine Erfindung möglichst frühzeitig
angemeldet werden. Soll
kein Patentschutz ermöglicht werden, so besteht eine Möglichkeit darin,
die Software bzw. ihren Sourcecode auf der eigenen Internet-Site zu
veröffentlichen. Diese Veröffentlichung muss nicht mit einem Link
versehen sein, es sollte jedoch ein, wenn auch nicht offensichtlicher,
Zugriff möglich sein. Hierdurch wird die Erfindung zum Stand der Technik,
wodurch eine Patenterteilung für einen Dritten ausgeschlossen wird.
Dieser Zeitpunkt sollte jedoch aus Beweisgründen protokolliert werden. Eine
Erfindung gilt als erfinderisch, wenn sie sich für den Fachmann nicht in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG bzw. Art.
56 EPÜ). Im Gegensatz zur Neuheit, bei der alle Merkmale einer Erfindung
einer einzigen Druckschrift zu entnehmen sein müssen, können bei der
erfinderischen Tätigkeit mehrere Dokumente miteinander kombiniert werden,
um zu den Merkmalen der Erfindung zu gelangen.
Eine
mögliche Selbstprüfung besteht darin, einem Informatiker, der keinerlei
Kenntnisse von der Erfindung hat, die Aufgabe zu stellen, den Stand der
Technik weiterzuentwickeln. Sollte er bald zum Ergebnis der Erfindung
kommen, so liegt ein Indiz dafür vor, dass die Erfindung nicht
erfinderisch im Sinne des Gesetzes ist. Eine
Voraussetzung, die maßgeblich für die Frage ist, ob Software patentiert
werden kann, ist die Technizität. Die Technizität selber ist nicht im
deutschen Patentgesetz definiert. Der BGH hat in einer Reihe von
Entscheidungen (ABS, Tauchcomputer, Seitenpuffer, Chinesische
Schriftzeichen) versucht, den Begriff der Technizität im Zusammenhang mit
Computerprogrammen zu entwickeln. In seinen letzten Entscheidungen
(Logikverifikation und in Sprachanalyseeinrichtung) zu diesem Thema führte
der BGH aus, dass ein Computerprogramm, das auf technischen Überlegungen
beruhende Erkenntnisse voranzubringen sucht, technisch ist. Weiterhin führte
er aus, dass eine Vorrichtung, die in bestimmter Weise programmtechnisch
eingerichtet ist, technisch sei. Durch
diese Entscheidungen ist die viel diskutierte Frage, ob Software technisch
ist, für eine Vielzahl von Fällen zu Gunsten der Technizität
entschieden worden. Dem
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG ist zu entnehmen, dass Computerprogramme „als
solche“ nicht patentfähig sind. Diese Einschränkung besagt, dass
bestimmte nicht jedoch alle Computerprogramme dem
Patentierungsverbot unterliegen. Was „Computerprogramme als solche“
sind, bleibt fraglich, da der BGH auch
in seinen letzten Entscheidung (Logikverifikation und in
Sprachanalyseeinrichtung) keine Stellung hierzu abgegeben hat. Die
deutsche Literatur hat hierzu unterschiedliche Ansätze. Ein möglicher
Ansatz besteht darin, in „Computerprogramme
als solchen“ den urheberrechtlich geschützten Programmcode zu
sehen (Betten, GRUR 1995, 775; BPatG in „Digitales Speichermedium“).
Dieser Auffassung kann ich nicht beitreten. Allein die Existenz von Überschneidungen
des Urheberrechts und des Patentrechts kann nicht überzeugen.
Eine solche Überschneidung weist bereits das Urheberrecht
mit anderen Schutzrechten wie dem Geschmacksmusterrecht auf.
Weiterhin ist ein Programmcode oftmals besser zu lesen und zu verstehen,
als die natürliche Beschreibung in deutscher Sprache; man denke nur an
mehrfach rekursive Sortierprogramme. Weiterhin gibt es eine Reihe von
Compiler-Entwicklungen, die Software aufgrund von natürlichen
Sprachanweisungen generieren. In diesem Falle könnten Patentansprüche
nicht mehr vom Programmcode unterschieden werden. Ferner kann eine Überschneidung
nicht verhindert werden, da die Patentansprüche aufgrund ihrer
allgemeinen Aussage den speziellen Programmcode immer umfassen. Ein
weiterer Ansatz besteht darin, Computerprogramme „als solche“ als die
abstrakte, gedanklich logische Konzeption eines Computerprogramms
anzusehen, das erst durch die konkrete Abbildung dieser Konzeption auf den
Rechner nicht mehr unter das Patentierungsverbot fällt (Melullis, GRUR
1998, 843). Dies würde jedoch bedeuten, dass ein Konzept, sobald es auf
einen Computer abgebildet wird, patentfähig ist. Somit wäre jedes
Computerprogramm patentfähig, auch wenn es eine simple Rechenregel
implementiert, die nach § 1 Abs. 2 PatG
von der Patentierung ausgeschlossen ist. Somit könnte durch die Übertragung
einer solchen Rechenregel auf einen Computer das Patentierungsverbot für
Rechenregeln gemäß § 1 Abs. 2 PatG umgangen werden. Ein
einfach zu handhabender Ansatz für die Interpretation von
„Computerprogrammen als solche“ im Sinne des § 1 Abs.2 PatG
findet sich in der Richtlinie des US Patent and Trademark Office.
Ein Computerprogramm „als solches“ wird als die reine
Implementierung eines Algorithmus interpretiert, ohne dass dieser
Algorithmus Teil einer Anwendung ist. Als Beispiel könnte man einen
Integrationsalgorithmus nehmen, der ohne jegliche Anwendung angemeldet
wurde. Wäre eine entsprechende Anmeldung patentfähig, so würde das
Patentierungsverbot für mathematische Methoden (PatG § 1 Abs. 2, Art. 52
Abs. 2, 3 EPÜ) und Rechenregeln in sehr einfacher Weise umgangen. Wird
hingegen durch diesen Algorithmus der Sprit-Verbrauch eines Flugzeuges
berechnet, so erfährt dieser Algorithmus eine Anwendung. Hierdurch
handelt es sich nicht mehr um ein Computerprogramm „als solches“. Der
Bezug zur Anwendung sollte jedoch im Anspruch selbst aufgenommen werden, da für
eine Verletzungsanalyse nur der Anspruchswortlaut maßgeblich ist. Auch
in Europa gibt es keine Legaldefinition der Technizität. In der
Entscheidung T 0931/95 wird ausgeführt, dass eine Erfindung dann
technisch ist, wenn sie ein wesentliches technisches Problem löst oder
einen technischen Effekt erreicht. Die
Beschwerdekammer 3.5.1 des EPA führte in ihrer Entscheidung T 1173/97
aus, dass ein Computerprogramm aufgrund seiner Wechselwirkung zwischen dem
Programm und dem Computer technisch ist, jedoch bedarf es eines weiteren
technischen Effektes, der über die normale physikalische Wechselwirkung
zwischen dem Programm und dem Computer hinausgeht, um nicht unter das
Patentierungsverbot nach Art. 52 Abs. 2, 3 EPÜ (s.u. Abs. 3.5) zu fallen.
Hieraus
ist zu entnehmen, dass Software, die einen weiteren technischen Effekt
besitzt, nicht unter das Patentierungsverbot fällt. Im Normalfalle
besitzen eine Vielzahl von Softwareprodukte einen technischen Nutzen, der
über die Wechselwirkung zwischen Programm und Hardware hinausgeht. 5
Das Erteilungsverfahren Aufgrund
der stetig steigenden Anmeldungszahlen und der mehr oder weniger
konstanten Zahl von Prüfern, vergehen durchschnittlich 2-3 Jahre zwischen
dem Antrag auf Erteilung und dem Erteilungsbeschluss. Daraus ergibt sich,
dass für Technologien, die mit großer Sicherheit nur Kurzläufer sind,
eine Beschleunigung des Verfahrens sinnvoll ist, da erst mit der Erteilung
ein Unterlassungsanspruch gegen Patentverletzer entsteht.
Bevor
aus einer Erfindung das Recht auf Unterlassung gelten gemacht werden kann,
muss die Erfindung zum Patent angemeldet und erteilt werden. Nach der
Anmeldung beim Patentamt und der Stellung des Prüfungsantrags prüft ein
Prüfer, ob die Erfindung den unter Abschnitt 3 aufgeführten
Voraussetzungen entspricht. Hierzu recherchiert der Prüfer den Stand der
Technik und teilt das Ergebnis dem Anmelder in Form eines Prüfungsbescheides
mit. Nachdem sich der Anmelder und der Prüfer auf gewährbare Ansprüche
geeinigt haben, erteilt der Prüfer das Patent. In Abhängigkeit vom
Zeitpunkt kann das Patent nach der Erteilung durch des
Einspruchsverfahrens oder das Nichtigkeitsverfahren einer neuen Überprüfung
unterzogen werden. 6
Fazit Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass viele computerbezogenen Erfindungen patentfähig
sind und zu einer Patenterteilung führen, soweit sie erfinderisch und neu
sind. Es
ist wichtig, den Kern der Erfindung durch einen Fachmann
herauskristallisieren zu lassen, um nur die notwendigen Merkmale zu
beanspruchen. Um
einen möglichst breiten Schutz zu erreichen, sollten Vorrichtungs-,
Verfahrens, Computerprogramm- und Computerprogrammproduktansprüche sowie
Datenträgeransprüche gewählt werden. Zur
Vermeidung von überraschenden Unterlassungs- und Schadensersatzklagen
sollte die Anmeldetätigkeit der Konkurrenz regelmäßig überwacht
werden, um ggf. rechtzeitig Einspruch einzulegen. |